Eine Frau fuhr mit ihrem Pedelec, einem elektronischen Fahrrad, auf einer Straße. Hier stieß sie mit einem Fahrradfahrer zusammen und verlangte in der Folge von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 3.300 €.
Das Landgericht Detmold entschied nun, anders als die Vorinstanz, dass die beiden Verkehrsteilnehmer jeweils zur Hälfte für den Unfall haften müssten (Urt. v. 15.07.2015; Az.: 10 S 43/15).
Im StVG sei seit dem 21.06.2013 geregelt, dass die sog. Pedelecs keine Kraftfahrzeuge i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes seien und eine verschuldensunabhängige Haftung des Pedelec-Fahrers für betriebsbedingte Schäden gem. § 7 Abs. 1 StVG daher nicht in Betracht komme.
Die Klägerin habe den Unfall jedoch mitverschuldet. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sie gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Der Fahrradfahrer habe demgegenüber beim Linkabbiegen die Kurve geschnitten. Die beiden Verschuldensanteile seien als gleich hoch zu bewerten, so dass eine hälftige Verantwortungsquote für beide Unfallbeteiligten gerecht erscheine.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Pinneberg
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