Ein Mann war bei einem Landkreis angestellt. Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens trat er seine pfändbaren Bezüge an die Treuhänderin ab. Gegen das Land klagte er dann auf Auszahlung der ihm zustehenden tariflichen Wechselschichtzulagen sowie der Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten. Er führte an, dass diese Sonderzahlungen nicht der Pfändung unterliegen würden.
Das LAG gab der Klage nun statt (Urteil vom 09.01.2015; Az.: 3 Sa 1335/14). Gemäß § 850a Nr. 3 ZPO seien sogenannte „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar. Es werde nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit unterschieden, so dass auch die Vergütung für Besonderheiten in den Arbeitszeiten hierunter fallen würden.
Demnach seien Schichtzulagen und Zuschläge für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten von der Pfändung ausgeschlossen; eine Abtretung dieser Forderungen an die Treuhänderin sei darüber hinaus gem. § 400 BGB unmöglich.
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Rechtsanwalt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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