Die Klägerin war in einem Unternehmen beschäftigt, welches jährlich Sonderzahlungen als Weihnachtsgeld an die Mitarbeiter auszahlte. Laut dem Arbeitgeber sollten diese Sonderzahlungen freiwillig erfolgen. Die Mitarbeiter sollten dadurch für ihre geleistete Arbeit und Betriebstreue belohnt und für das nächste Jahr motiviert werden. Für die Feststellung der Höhe des Betrags hatte der Arbeitgeber bestimmte Regeln aufgestellt. Demnach erhielten Beschäftigte Kürzungen, die über einen Zeitraum von sechs Wochen zusammenhängend arbeitsunfähig erkrankt waren oder erst in einem laufenden Jahr ein Arbeitsverhältnis begonnen hatten. Der Klägerin wurde gar kein Weihnachtsgeld für 2014 gezahlt. Als Begründung wurde ihr vor allem illoyales Verhalten vorgeworfen. Sie habe bei Antritt ihres Urlaubs im August von ihrem Schreibtisch alle privaten Gegenstände aufgeräumt und sei anschließend zu ihrem Freund in eine andere Stadt gezogen. Dieses Verhalten habe den Eindruck erweckt, dass die Klägerin bald kündigen werde. Außerdem sei die Klägerin mehr als sechs Wochen zusammenhängend aufgrund ihrer Schwangerschaft ausgefallen. Die Arbeitnehmerin klagte gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Die Klage hatte nun vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Erfolg (Urteil v. 10.5.2016; Az.: 5 Sa 209/15).
LAG: Gleichheitsgrundsatz verletzt
Konkrete Vergütungsfragen, wie die der Höhe des Weihnachtsgeldes, seien grundsätzlich von der Vertragsfreiheit geschützt. Eine Ausnahme liege jedoch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Vergütung der Mitarbeiter nach selbst aufgestellten und verallgemeinerten Kriterien bestimme. Im letzteren Fall sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Ausnahmen seien nur zulässig soweit wichtige Gründe vorlägen, die dem Zweck der Sonderzahlung zuwiderliefen.
Nach Ansicht des LAG lagen jedoch keine solchen wichtigen Gründe vor. Insbesondere habe die Klägerin die von ihr geleisteten Arbeiten sorgfältig erfüllt. Konkrete Anzeichen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten nicht vorgelegen, zumal sie auch in der Schwangerschaft war. Dass sie in eine andere Stadt gezogen sei, gehe den Arbeitgeber nichts an.
Außerdem sei das Kriterium, wonach die Sonderzahlungen bei Mitarbeitern zu kürzen sein, nicht sachgerecht. Das Weihnachtsgeld bezwecke unter anderem die Belohnung der geleisteten Arbeit. Ob ein Arbeitnehmer zusammenhängend oder vereinzelt krankheitsbedingt ausfalle, ändere nichts an dem Leistungsumfang.
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