In zwei Urteilen klärte das Oberlandesgericht Hamm die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten eines Unfalls, der sich zwischen einem Motorradfahrer, der eine Fahrzeugkolonne überholte, und einem Linksabbieger aus der Kolonne selbst ereignete.
Im ersten Urteil konnte ein Verschulden der beklagten Linksabbiegerin nicht festgestellt werden (Az. 9 U 191/12), weshalb ihr nur die Betriebsgefahr zur Last zu legen sei. Der Kläger müsse deshalb 75 % seines Schadens selber tragen, zumal er verbotswidrig bei einer unklaren Verkehrslage überholt habe.
Im zweiten Urteil traf den beklagten Motorradfahrer ein Verschuldensanteil von 1/3, da er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt habe (Az.: 9 U 12/13). Denn wer bei dichtem Verkehr links an einer stehenden Fahrzeugkollone vorbeifahre, müsse damit rechnen, dass der vorderste Fahrer bei erkennbaren Verkehrslücken im Gegenverkehr die Möglichkeit zum Linksabbiegen nutze.
Mitgeteilt von:
VON BERGNER Rechtsanwälte / Fachanwälte / Notare
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht-
Standorte
Schenefeld
Schenefelder Platz 2 – 22869 Schenefeld
Tel: 040 2000 855 55
Fax: 040 2000 855 77
Pinneberg
Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg
Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77
Quickborn
Bahnhofstraße 112 – 25451 Quickborn
Tel: 04106 6392 653
Fax: 040 2000 855 77
Uetersen
Großer Wulfhagen 1 – 25436 Uetersen
Tel: 04122 8437 752
Fax: 040 2000 855 77