Ein Mann trennte sich im Jahr 1995 von seiner schwangeren Frau und führte ab dann ein Aussteigerleben. Sein Kind besuchte er nur zu dessen Geburt, hatte darüber hinaus jedoch fünf Jahre lang keinen Kontakt zu Mutter oder Kind. Nach dieser Zeit schickte der Vater seiner Ex-Frau mehrfach Drohbriefe und wollte das Kind in seine Obhut nehmen. Die Erziehungsvorstellungen der Eltern gingen jedoch so massiv auseinander, dass die Mutter auch nicht mit einem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden war. Insbesondere missbilligte sie die Absicht des Mannes, dem gemeinsamen Kind den Umgang mit Schusswaffen beizubringen. Der Vater rechtfertigte seine Ideen jedoch mit seiner „Survival“-Lebenseinstellung, nach der man gegebenenfalls die eigene Nahrung durch Jagd erlegen und sich notfalls auch gegen Bären verteidigen können müsse.
Als die Mutter die Gewährung der gemeinsamen Kindssorge verweigerte, klagte der Mann vor Gericht. Das OLG Karlsruhe entschied nun gegen ein gemeinsames Sorgerecht (Beschluss vom 02.04.2015; Az.: 18 UF 253/14), welches nur dem Kindswohl widersprechen würde. Die Lebenswelten der Eltern seien so unterschiedlich, dass sie wohl kaum einen gemeinsamen Nenner in Erziehungsfragen finden könnten.
Zwar seien Diskussionen über bestimmte Erziehungsweisen zwischen den Eltern oft hilfreich und konstruktiv, in einem Fall wie dem vorliegenden sei jedoch lediglich davon auszugehen, dass eine gemeinsame Basis nie erreicht werden könne und ein einverständlicher Konsens daher unmöglich sei.
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