Fachanwalt für Verkehrsrecht Nils von Bergner berichtet über zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Thema Verkehrsunfall.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Pinneberg
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Unfall 1: Tankfüllung kann Schaden sein
Bei einem Verkehrsunfall kann der Tankinhalt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Solingen als Schadensposten geltend gemacht werden (12 C 638/12).
Der Unfallgeschädigte forderte im Nachgang des Crashs von der Versicherung des Unfallverursachers neben den Kosten für die Reparatur des Wagens auch 77 € zur Begleichung des Verlustes der Tankfüllung.
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verlangens des Klägers; der Tankinhalt sei Teil des Schadens, da das Benzin im Tank des defekten Fahrzeugs verblieb und für den Mann daher nutzlos wurde. Ein Abpumpen sei ihm als Privatperson nicht zumutbar gewesen, da dies erstens ein komplizierter Vorgang sei und zweitens dadurch ebenfalls Kosten entstanden wären.
Wer also in einen Unfall verwickelt wird, sollte den zuständigen Sachverständigen bitten, die Tankfüllung als Schadensposten zu beachten.
Unfall 2: Mitfahrer bei Trunkenheitsfahrt haften ebenfalls
Dass betrunken Auto fahren verboten ist, ist weithin bekannt. Dass aber auch ein Mitfahrer, der zu einem alkoholisierten Fahrer mitfährt, mit Konsequenzen rechnen muss, entschied das Oberlandesgericht München (1 U 192/08).
Kommt es zu einem Unfall, so muss der Beifahrer damit rechnen, dass auch er zur Kasse gebeten wird. Er haftet nämlich nach Ansicht der Richter für einen Teil des entstandenen Schadens, auch wenn er selbst für den Unfall per se nicht verantwortlich ist.
In dem entschiedenen Fall fuhren die beiden alkoholisierten Männer nach einem Volksfest nach Hause, dabei fuhr der Fahrer auf der A7 in eine Leitplanke. Sein nicht angeschnallter Beifahrer wurde verletzt und wollte Schadensersatz von dem Fahrer. Das Gericht entschied, dass er ein Drittel seines Schadens selber tragen müsse. Denn wer sich durch Alkoholkonsum in eine Lage versetze, in der er keine zurechnungsfähigen Entscheidungen mehr treffen könne, handele fahrlässig.