Ein Ehepaar trennte sich, die Mutter behielt das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Sie hob von einem Sparbuch des Kindes die gesamte Summe ab, um für die neue Wohnung Einrichtungsgegenstände für das Kind zu kaufen wie z.B. ein Kinderbett und einen Schreibtisch. Das Sparbuch wurde im Jahr 2008 von den Großeltern väterlicherseits angelegt, etwas später zahlte der Vater selbst weitere Summen ein.
Das 7jährige Kind verlangte, vertreten durch seinen Vater, der mittlerweile das alleinige Sorgerecht inne hat, das Geld von der Mutter zurück.
Das OLG Frankfurt entschied nun, dass die Mutter das entnommene Geld erstatten muss (Beschluss vom 28.05.2015; Az.: 5 UF 53/15). Sie habe widerrechtlich gehandelt, indem sie das Sparguthaben des minderjährigen Kindes für Unterhaltszwecke verwendet habe, so die Richter.
Die Tatsache, dass das Konto auf den Namen des Kindes lief und weitere Einzahlungen mit dem Betreff „Geburts- und Taufgeld“ getätigt wurden, spreche dafür, dass das Geld nicht den Eltern gehören solle, sondern vielmehr dem Kind selbst. Es liege daher ein Vertrag zugunsten Dritter zwischen den Großeltern und der Bank vor.
Die Kindsmutter sei daher gem. § 1664 BGB verpflichtet, das entnommene Geld zu erstatten. Es sei irrelevant, ob sie mit dem Betrag Einrichtungsgegenstände für das Kind gekauft habe. Denn solche Gegenstände sowie Kleidung müssten die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gem. § 1602 Abs. 2 BGB aus eigenen Mitteln kaufen.
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