Kollision mit Radfahrer: Sorgfaltspflichten nach dem Unfall?

August 31, 2015 in Verkehrsrecht

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Eine Radfahrerin fuhr Anfang Dezember 2014 ohne Beleuchtung eine Industriestraße. Ein Autofahrer kam mit seinem Pkw aus einer Einfahrt, die sich rechts von der Radfahrerin befand und wollte rechts auf die Industriestraße fahren. Er übersah die Radfahrerin, es kam zu einem Unfall und die Frau stürzte von ihrem Fahrrad. Als sie sich gerade wieder aufgesetzt hatte, setzte der Autofahrer ein Stück zurück und überfuhr dabei das Bein der am Boden sitzenden Frau. Sie erlitt dabei einen Schien- und Wadenbeinbruch.

Der Autofahrer zahlte freiwillig ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 €, die Radfahrerin verlangte darüber hinaus jedoch eine weitere Zahlung in Höhe von mindestens 4.000 €. Sie betonte, dass sie psychisch darunter leide, dass unfallbedingt eine Titanplatte in ihren rechten Unterschenkel eingesetzt werden musste. Darüber hinaus zittere ihre rechte Hand permanent und der große Zeh ihres rechten Fußes sei dauerhaft taub.

Der Autofahrer verweigerte eine weitere Zahlung und sah in der Tatsache, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ohne Beleuchtung Fahrrad fuhr, ein erhebliches Mitverschulden. Ihr Schmerzensgeldanspruch sei daher massiv zu reduzieren.

Das Amtsgericht Heidelberg wies die Klage zunächst ab, da der Klägerin wegen fehlender Beleuchtung ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anzulasten sei.

Die Berufung der Frau hatte nun Erfolg. Ein Anspruch der Frau auf Zahlung in Hlhe von 4.000 € ergebe sich aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 VVG (Urteil vom 24.06.2015; Az.: 1 S 47/14).

Zur Begründung führten die Richter an, dass der Beklagte den relevanten Schadenseintritt allein verschuldet habe. Dadurch, dass er nach der Kollision mit dem Wagen zurückgesetzt habe, habe er in hohem Maße die erforderliche Sorgfalt missachtet. Er habe die vorherige Kollision offensichtlich bemerkt und deswegen angehalten. Er hätte sich deshalb zunächst einen Überblick über die Unfallkonstellation und die Lage des Unfallgegners schaffen müssen, bevor er zu weiteren Fahrbewegungen ansetzte.

Der Klägerin sei im Übrigen kein Mitverschulden anzulasten. Zwar habe sie es unterlassen, die erforderliche Beleuchtung am Fahrrad einzuschalten. Dieser Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO sei jedoch nicht kausal für die Schädigung der Klägerin gewesen, sondern nur für die zeitlich davorliegende Kollision an sich. Durch die Kollision und den Sturz selbst sei die Klägerin jedoch nicht verletzt worden, vielmehr nur durch das spätere Zurücksetzen des Beklagten.

Rechtsanwalt Nils von Bergner2013-11-12 14.28.48-2

-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

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