Ein Ehepaar lebte seit vielen Jahren mit den drei gemeinsamen Hunden in einem Landhaus mit einem großen Grundstück. Nachdem die Partner sich trennten, lebten sie dennoch vorerst gemeinsam in dem Haus weiter und kümmerten sich zusammen um die Tiere. Später ließen sich die beiden scheiden, woraufhin der Mann aus dem Haus ausziehen wollte. Dabei war er fest entschlossen, eine Hündin mitzunehmen und die anderen beiden Hunde bei seiner Ex-Frau zurückzulassen. Er führte an, alleiniger Eigentümer der Basset-Hündin zu sein. Die Frau hingegen wollte alle drei Hunde behalten und begründete dies mit dem Argument, dass sie für alle drei Tiere die Bezugsperson sei und darüber hinaus auch Eigentümerin. Weiterhin dürften die Tiere nicht getrennt werden, da sie ein Rudel bildeten.
Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied in der Sache, dass die Basset-Hündin bei dem Mann bleiben dürfe, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der Frau bleiben (Beschluss vom 20.02.2013; Az.: 15 UF 143/12). Die Hündin sei als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren, der im gemeinsamen Eigentum der Ex-Ehegatten stünde. Keiner der beiden Partner habe ein Alleineigentum ausreichend darlegen können.
Die Überlassung der Hündin an den Mann entspreche nach Ansicht der Richterin der Billigkeit. Die zwei anderen Hunde verblieben der geschiedenen Ehefrau.
Die Trennung des Rudels stehe der Aufteilung weiterhin auch nicht entgegen.
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