Familienrecht Uetersen: Fachanwalt informiert

Januar 24, 2014 in Allgemein

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Familienrecht Uetersen: aktuelle Rechtsprechung I

Kinder von Vater entführt: Mutter bekommt kein Kindergeld

Entführt ein Elternteil seine Kinder ins nicht-europäische Ausland, so hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds, wenn die Kinder nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ausreise nach Deutschland zurückkehren.

In dem entschiedenen Fall entführte ein Vater seine drei Kinder von der Mutter bereits im Jahr 2002 ins außereuropäische Ausland. Die Familienkasse hob ein Jahr später die Kindergeldfestsetzung mit der Begründung auf, dass die Kinder keinen inländischen Wohnsitz mehr hätten.

Erst 2008 beantragte die Mutter wieder Kindergeld, obwohl die drei noch nicht aus dem Ausland zurückgekehrt waren. Sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und halte immer noch ein Zimmer in ihrem Haus für den Fall der Rückkehr frei. Hierfür bräuchte sie finanzielle Unterstützung.

Nachdem die Familienkasse den Antrag ablehnte, klagte die Mutter vor Gericht.

Doch auch vor dem Finanzgericht blieb ihr Verlangen erfolglos (Urt. v. 26.05.2011; Az.: 3 K 1724/10). Das Gericht betonte, dass eine Kindergeldzahlung ohne festen Wohnsitz der Kinder in Deutschland nicht vorgesehen sei. Lediglich in Fällen, in denen die Kinder bereits nach wenigen Monaten nach der Entführung nach Deutschland zurückgekehrt seien, bestünde weiterhin ein fester Wohnsitz und damit Anspruch auf Kindergeld.

Im vorliegenden Fall liege jedoch ein nicht nur als vorübergehender Auslandsaufenthalt vor, so dass der Mutter kein Kindergeld zustehe.

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Familienrecht Uetersen: aktuelle Rechtsprechung II

Eheschließung: 16jährige Deutsch-Türkin darf nicht heiraten

Eine 16jährigen Deutsch-Türkin wollte einen 21jährigen türkischen Studenten heiraten. Dieser war erst einige Monate zuvor mit einem Studentenvisum nach Deutschland gereist. Die Eltern der Schülerin hatten der Eheschließung bereits zugestimmt.

Die Richter des OLG Saarbrücken verweigerten jedoch die juristische Erlaubnis zur Eheschließung. So könne das minderjährige Mädchen aufgrund ihrer mangelnden persönlichen Reife noch nicht die gesamte Tragweite einer Hochzeit erfassen.

So seien zwar die formalen Voraussetzungen für die Durchführung der Heirat erfüllt. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe den Interessen der Antragstellerin widerspreche. Sie habe sich nicht hinreichend mit der naheliegenden Möglichkeit beschäftigt, dass auf die Hochzeit alsbald eine Schwangerschaft folgen könne.

Schließlich müsse davon ausgegangen werden, dass die junge Frau durch die Eheschließung ihrem Verlobten hauptsächlich den weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wolle. Außerdem sei von elterlicher Seite einiger Druck ausgeübt worden, da die Eltern es für unpassend hielten, den Mann ohne Hochzeit weiter in ihrem Haus wohnen zu lassen.

Familienrecht Uetersen: Fachanwalt für Uetersen, Tornesch, Elmshorn

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