Wann wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt?
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann wird im Scheidungsfall auf Antrag einer der Parteien der Zugewinnausgleich durchgeführt. Konkret geht es darum, den Vermögenszuwachs während der Ehezeit auszugleichen und so für eine faire Vermögensverteilung zu sorgen. Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um eine so genannte Scheidungsfolgesache, über die das Gericht nicht von Amts wegen entscheidet. Stellt also keiner der Ehegatten einen entsprechenden Antrag, dann wird auch kein Zugewinnausgleich durchgeführt.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Bei der konkreten Berechnung des Zugewinns werden zunächst das Anfangs- und das Endvermögen der beiden Ehegatten gegenübergestellt. Bestimmte Vermögenswerte (z.B. Erbschaften) werden dabei dem Anfangsvermögen zugerechnet, auch wenn diese in die Ehezeit fallen. Der Ehegatte mit dem höheren Endvermögen ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren Endvermögen sodann ausgleichspflichtig, und zwar in Höhe der Hälfte der Differenz. Beispiel:
Der Ehemann hat eine Endvermögen von 100.000 Euro die Ehefrau ein Endvermögen von 50.000 Euro. Die Differenz beträgt 50.000 Euro, der Ehemann muss den hälftigen Betrag, mithin 25.000 Euro an die Ehefrau ausgleichen.
Obwohl das System einfach erscheint, kann die konkrete Berechnung im Einzelfall schwierig sein. Problematische Positionen sind zum Beispiel Lebensversicherungen. Auch die Beweissituation ist nicht immer komfortabel, oft wissen die Ehegatten nicht, wo die Partner bestimmte Vermögenswerte „geparkt“ haben.
Kann man den Zugewinn ausschließen?
Ja. Die Ehegatten können vor der Ehe, aber auch während der laufenden Ehe einen Ehevertrag schließen und den Güterstand ausschließen oder modifizieren. Die Eheleute können zum Beispiel Gütertrennung vereinbaren, oder einen bestimmten Vermögensgegenstand (z.B. Grundstück, oder Unternehmen) vom Zugewinnausgleich ausnehmen. Auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens können sich die Parteien noch über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs verständigen. Dies erfolgt dann im Rahmen einer so genannten Scheidungsfolgenvereinbarung. Regelungen, die den Güterstand ausschließen oder modifizieren, bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Zugewinn? Besuchen Sie unsere Kanzlei in Pinneberg.