Testament und Erbvertrag

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Einer letztwilligen Verfügung bedarf es immer dann, wenn man Nachlassregelungen treffen möchte, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Einen klassischen Fall stellt zum Beispiel das so genannte Berliner Testament dar, bei dem es den Ehegatten darum geht, das gemeinsame Vermögen (meist eine Wohnimmobilie) vor dem Zugriff der Kinder nach dem Todes des Erstversterbenden zu schützen.

Der einfachste Weg einer Nachlassregelung besteht in der Errichtung eines Testaments. Man kann dieses privatschriftlich aufsetzen, es muss dann komplett persönlich eigenhändig geschrieben sein. Oder man errichtet beim Notar ein öffentliches Testament. Dieses wird beim zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben und hat den Vorteil, dass es von dem Notar inhaltlich geprüft werden kann. Das Risiko, selbst Regelungen zu formulieren, die unverständlich oder rechtlich unwirksam sind, wird dadurch umgangen.

Eheleute haben zudem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Dieses kann dann nach dem Tode des Erstversterbenden Bindungswirkung auch für den Nachlass des längstlebenden Ehegatten entfalten.

Wozu dient der Erbvertrag?

Ein Erbvertrag wird in der Regel dann als Gestaltungsinstrument für die letztwillige Verfügung gewählt, wenn es um komplexere Regelungsvorgänge geht. Die Besonderheit beim Erbvertrag besteht nämlich darin, dass der Erblasser vertragliche Regelungen mit mehreren Personen treffen kann. So können beispielsweise Abkömmlinge im Rahmen eines Erbvertrages Pflichtteilsverzichte erklären. Wie bei allen Verträgen tritt auch zulasten des Erblassers eine Bindungswirkung ein, er kann sich folglich nur dann wieder vom Erbvertrag lösen, wenn er sich darin ein Rücktrittrecht vorbehalten hat.

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