Wenn ein Erblasser einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt, gilt dieser als enterbt. Je nach dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses können dem Enterbten indes Pflichtteilsansprüche zustehen. Dies gilt insbesondere für die Kinder des Erblassers, sind diese bereits vorverstorben, können auch Enkel oder Urenkel Pflichtteilsansprüche erwerben. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, können seine Eltern pflichtteilsberechtigt sein. Einen Pflichtteilsanspruch haben zudem Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, er beträgt die Hälfte von dem, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbe hätte geltend machen können. Hätte also beispielsweise ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge ½ des Nachlasses geerbt, dann steht ihm im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs ¼ zu.
Pflichtteil: wie setze ich den Anspruch durch?
Wer pflichtteilsberechtigt ist hat nicht selten das Problem, dass er von den näheren Umständen des Erbfalls und insbesondere von Art und Umfang des Nachlasses keine Kenntnis hat. Der Gesetzgeber gewährt dem Pflichtteilsberechtigten daher einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Der erste Schritt besteht deshalb in aller Regel darin, Auskunft von dem Erbschaftsbesitzer zu verlangen. Ist die Auskunft vollständig und nachvollziehbar erklärt worden, können die Ansprüche berechnet und geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegt. Da die Auskunft nicht selten viel Zeit in Anspruch nimmt, sollte die Geltendmachung insoweit nicht auf die lange Bank geschoben werden.
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