In einem Hafenunternehmen in Bremerhaven arbeitete ein wegen Kindesmissbrauchs vorbestrafter Hafenarbeiter nach Verbüßung seiner Haftstrafe. Seine Kollegen legten mehrfach die Arbeit nieder und weigerten sich, mit dem Straftäter zusammenzuarbeiten.
Das Hafenunternehmen hatte bereits zweimal erfolglos versucht, das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer durch Kündigung aufzulösen. Nachdem die Belegschaft mehrfach ihre Arbeit niedergelegt hatte und dies ausdrücklich damit begründete, dass sie nicht mit einem wegen Kindesmissbrauch Verurteilten zusammenarbeiten wollten, sprach das Unternehmen die dritte Kündigung aus, die sich als rechtmäßig erwies.
LAG: Druckkündigung rechtens
Das LAG Bremen wies nun die Berufung des vorbestraften Hafenarbeiters gegen die Gerichtsentscheidung, dass die Kündigung rechtmäßig sei, als unbegründet zurück (Urteil vom 17.06.2015; Az.: 3 Sa 129/14). Die sogenannte Drückkündigung sei zulässig, da erhebliche Teile der Belegschaft mehrfach die Arbeit verweigert hatten und ein ordnungsgemäßer, wirtschaftlicher Betrieb des Hafenunternehmens so nicht möglich sei.
Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die erheblichen Störungen des Betriebsablaufs einfach hinzunehmen. Auch arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber den streikenden Kollegen des Vorbestraften seien nicht notwendig, wenn es aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses aussichtslos sei, dass zwischen ihnen und dem vorbestraften Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit möglich sei.
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Rechtsanwalt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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