Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils von Bergner berichtet über eine aktuelles Urteil, in dem sich das Arbeitsgericht Aachen mit Fragen der Diskriminierung wegen der Religion auseinandersetzen musste.
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Diskriminierung wegen fehlender Religionszugehörigkeit
Das Arbeitsgericht Aachen hat sich mit der Frage der Diskriminierung im Einstellungsverfahren beschäftigt.
Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus hatte einen Bewerber für eine Stelle als Intensivpfleger nur deswegen abgelehnt, weil er nicht Mitglied in einer Religionsgemeinschaft ist. Objektiv war er aufgrund seiner Qualifikation aber für die Stelle geeignet.
Das Gericht entschied, dass eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, wenn ein Bewerber allein wegen einer fehlenden Religionszugehörigkeit abgelehnt wird. Es sprach dem Bewerber deswegen eine Entschädigung in Höhe eines Bruttogehalts zu. Laut Gericht könne nur für die Besetzung von pastoralen Stellen oder im erzieherischen Bereich oder bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangt werden. Bei allen anderen Stellen würde es ausreichen, wenn der Bewerber den besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen kann. Dies sei der Fall, wenn der Bewerber fachlich geeignet ist, seine Aufgaben gewissenhaft erfüllt und den Zielen der Einrichtung zustimmt.
Fazit: Die Entschädigung kann sogar bis zu drei Brutto- Monatsgehälter umfassen. Das Gericht wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtslage in diesen Fällen der Diskriminierung schwierig und weitgehend ungeklärt sei (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 14.12.2012; Az.: 2 Ca 4226/11).
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