Rechtsanwalt ■ Bussgeldbescheid ■ Fahrverbot ■ Verjährung
Fachanwalt für Verkehrsrecht Nils von Bergner informiert über aktuelle Fragen zu den Themen Bußgeldbescheid, Fahrverbot und Verjährung im Ordungswidrigkeitenrecht.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
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Arbeitgeber droht mit Kündigung: Fahrverbot unzulässig
Schon die Drohung des Arbeitgebers, dass er im Falle der Verhängung eines Fahrverbots gegen einen seiner Mitarbeiter diesem kündigen würde, ist ausreichend für die Absehung der Verhängung. Das entschied das OLG Bamberg und hat damit die ständige Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 26.01.2011, 3 Ss Owi/2011).
In dem entschiedenen Fall trug der Betroffene Anknüpfungspunkte für die Tatsache vor, dass ihm existenzielle Härte bis sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes drohen würden, sollte das Gericht tatsächlich ein Fahrverbot gegen ihn verhängen.
Nach Ansicht des OLG müsse in solchen Fällen der Tatrichter umfassend aufklären, ob dem Betroffenen tatsächlich der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Wenn das bestätigt werden könne, so lägen genug Anhaltspunkte dafür vor, das Fahrverbot nicht zu verhängen.
Bußgeldbescheid Info: Verjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Nach einer im Gesetz festgelegten Zeit können Straftaten nicht mehr verfolgt werden und der Täter darf nach Ablauf der Zeit nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Entsprechendes gilt auch im Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier sind die Fristen jedoch deutlich kürzer, hauptsächlich sind sie im OWiG statuiert.
Grundsätzlich bestimmt sich die Verjährungsfrist gem. § 31 OWiG nach dem Höchstmaß der im Tatbestand angedrohten Geldbuße. Je höher die höchstmögliche Geldbuße liegt, desto länger ist auch die Verjährungsfrist:
Ordnungswidrigkeiten, die mit mehr als 15.000 € bedroht sind, verjähren nach drei Jahren
Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße zwischen 1.000 und 2.500 € geahndet werden können verfristen nach einem Jahr
Ordnungswidrigkeiten, die mit unter 1.000 € bedroht sind, verjähren schon nach sechs Monaten
Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bildet der § 26 Abs. 3 StVG, nach dem Verstöße gem. § 24 StVG, also Zuwiderlaufen gegen die StVO und die StVZO, bereits nach drei Monaten verjähren.
Allerdings kann die Verfolgungsverjährung auch ruhen, so wenn der Betroffene zu der Tat vernommen wird oder richterliche Maßnahmen gem. § 33 OWiG ergehen (vgl. § 32 OWiG).
Nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist beginnt diese von neuem zu laufen, wenn die unterbrechende Maßnahme endet.