Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw der Marke Renault, Modell Wind Night&Day TCe 100 in eine Autowaschanlage. An dem Auto war serienmäßig ein Heckspoiler aus Kunststoff angebracht. Dieser Spoiler wurde bei dem Waschvorgang abgerissen, woraufhin der Eigentümer von dem Waschanlagenbetreiber Schadensersatz verlangte.
Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Begründend führten die Richter an, dass der Beklagte nicht verantwortlich für den Schaden sei. Die Waschanlage habe einwandfrei funktioniert, so dass ihm ein Verschulden nicht angelastet werden könne. Ein Gutachten habe ergeben, dass die Konstruktion des klägerischen Fahrzeugs dafür verantwortlich gewesen sei, dass es bei dem Waschvorgang zu einem Schaden am Kfz gekommen sei.
Die Berufung des Autofahrers vor dem OLG Karlsruhe hatte nun Erfolg (Urteil vom 24.06.2015; Az.: 9 U 29/14). Der Beklagte hafte für den Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB, ein Verschulden sei ebenfalls gegeben.
Jeder Fahrzeugführer dürfe damit rechnen, dass durch den Waschvorgang keine erheblichen Schäden entstehen, die außer Verhältnis zu dem geringen Entgelt für den Waschvorgang stünden. Aus dem Vertrag zwischen Waschanlagenbetreiber und Nutzer ergebe sich für den Betreiber daher die Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge nicht beschädigt werden. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt, indem die Waschanlage generell nicht für Fahrzeuge des genannten Modells geeignet sei. Aus technischen Gründen bestehe grundsätzlich bei Fahrzeugen ähnlicher Art das Risiko, dass die Anlage Schäden verursache. Dies ergebe sich aus der Formgebung des betroffenen Pkw und der Wirkungsweise der Waschanlage.
Das „Nicht-Zusammenpassen“ von Fahrzeug und Waschanlage stelle deswegen die Pflichtverletzung dar, die der Beklagte auch vertreten müsse.
Der Eigentümer eines Serien-Pkw müsse nicht damit rechnen, dass eine gewöhnliche Waschanlage generell Schäden an einem bestimmten Typ Pkw verursache.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
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