Eine bei einem überregionalen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigte Frau rechnete ihre Arbeit über Monate hinweg über zwei andere, geringfügig bezahlte Mitarbeiterinnen ab und ließ sich von den Damen das Geld aushändigen. Der Geschäftsführer kündigte der Frau sofort fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass die Kündigung insgesamt unwirksam sei. Denn der Betriebsleiter selbst habe ihr die Abrechnung über ihre Kolleginnen vorgeschlagen und seit Jahren geduldet.
Das Arbeitsgericht verwarf die fristlose Kündigung aufgrund eines formalen Fehlers, ließ jedoch die ordentliche Kündigung durchgehen (Urteil vom 07.01.2014; Az.: 2 Ca 1793 a/13). Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten schwerwiegend ihre Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 BGB verletzt. Darüber hinaus habe sie gegenüber den ihr unterstellten Reinigungskräften eine Vorbildfunktion gehabt, die sie jedoch nicht erfüllen konnte.
Die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung verneinten die Richter, denn die Klägern habe sich durch ihr Verhalten nur selbst begünstigt und durfte nicht damit rechnen, dass die Geschäftsführung ihr Verhalten akzeptieren konnte. Dass der örtliche Betriebsleiter ihr Verhalten duldete, schaffe keinen Vertrauenstatbestand.
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Rechtsanwalt und Notar Nils von Bergner
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