Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer seinen Lohn zu zahlen. In der Praxis kommt es dabei immer wieder zu Schwierigkeiten, der Arbeitgeber zahlt verspätet, weil er in wirtschaftlichen Problemen ist, oder weil er den Arbeitnehmer maßregeln möchte. Für den Arbeitnehmer bringt dies erhebliche Probleme mit sich, weil er seinen eigenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen kann.
Was kann ich tun, wenn der Lohn verspätet gezahlt wird?
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nach Fälligkeit nicht, gerät er automatisch in Verzug. Der Arbeitnehmer kann den offenen Lohn anmahnen, oder unmittelbar vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des rückständigen Lohns klagen. Problematisch ist dabei, dass diese Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen können.
Kann man den Lohn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einfordern?
Einstweilige Verfügungsverfahren stellen sich bei Lohnrückständen zumeist problematisch dar. Im Eilverfahren darf die Hauptsache nämlich grundsätzlich vorweg genommen werden. Die Gerichte sind daher zurückhaltend mit dem Erlass von einstweiligen Verfügungen, nur in Ausnahmefällen kann man auf diesem Wege zu seinem Recht kommen.
Kann ich meine Arbeitsleistung zurückhalten?
Grundsätzlich schon. Im Arbeitsverhältnis stehen sich die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnzahlung als Hauptleistungspflichten gegenüber. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht, dann kann dem Arbeitnehmer insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung zustehen. Die Anforderungen der Rechtsprechung dazu sind allerdings hoch, man sollte deshalb immer einen Rechtsanwalt konsultieren, bevor man seine Arbeitsleistung zurückhält.
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