Aufhebungsvertrag

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Nicht jedes Arbeitsverhältnis endet mit einer Kündigung. Nicht selten einigen sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses darauf, den Arbeitsvertrag einvernehmlich aufzuheben. Man spricht dann von einem Aufhebungsvertrag.

Was wird in einem Aufhebungsvertrag geregelt?

Wesentlich ist zunächst, dass sich die Parteien auf die Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt einigen. Daneben werden üblicherweise Dinge wie eine Abfindung und deren Höhe, offene Lohnansprüche, Resturlaubsansprüche, der Zeugnisanspruch oder eine Freistellung mitgeregelt. In besonderen Konstellationen können auch weitergehende Fragen wie beispielsweise ein nachvertragliches Wettberwerbsverbot oder ein Outplacement mitgeregelt werden. Wichtig ist, dass alle regelungsbedürftigen Punkte beachtet werden, damit es im Nachgang nicht zu Unstimmigkeiten kommt.

Welche Risiken birgt ein Aufhebungsvertrag?

Wer einen Aufhebungsvertrag schließt muss grundsätzlich damit rechnen, von der Bundesagentur für Arbeit für 3 Monate für den Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt zu werden. Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, wirkt nämlich aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit. Es sollte daher immer vorab geprüft werden, ob es eine Alternative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gibt. Ist dies nicht der Fall, muss überlegt werden, wie man die Sperrfrist im Einzelfall möglichst dennoch umgehen kann.

Das zweite Risiko beim Aufhebungsvertrag liegt darin, dass man die konkret für das Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist einhalten muss. Unterschreitet man diese, dann handelt es sich um eine Vereinbarung zum Nachteil der Bundesagentur. Die Folge ist ein Ruhenstatbestand, für dessen Dauer ebenfalls keine Leistungen erfolgen. Es ist daher wichtig, dass man die tatsächliche Kündigungsfrist ermittelt und diese möglichst nicht abkürzt.

Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Ja, ebenso wie die Kündigung bedarf der Aufhebungsvertrag der Schriftform. Wird diese nicht eingehalten, dann ist die Vereinbarung nichtig. Schriftform bedeutet dabei, dass der Vertrag vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet sein muss. Auch aus Beweisgründen wäre es zudem natürlich nicht empfehlenswert, eine solche Vereinbarung nur mündlich zu treffen.

Brauche ich beim Aufhebungsvertrag einen Anwalt?

Nicht zwingend. Allerdings ist zu bedenken, dass ein juristischer Laie nur selten alle rechtlich relevanten Punkte im Auge haben wird. Arbeitgeber lassen sich zudem fast immer anwaltlich beraten. Schon aus Gründen der Waffengleichheit sollte daher ein eigener Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Als erfahrene Arbeitsrechtler prüfen wir den Aufhebungsvertrag inhaltlich und stellen sicher, dass keine wesentlichen Punkte vergessen werden. Wir beraten Sie zudem umfassend zu den Themen Sperrfrist und Ruhenstatbestand. Natürlich führen wir auch für Sie Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, sofern einzelne Punkte, z.B. die Abfindungshöhe, noch ausgehandelt werden müssen.

Haben Sie Fragen zum Aufhebungsvertrag? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Pinneberg.

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