Eine Artistengruppe schloss mit einem Zirkus einen „Vertrag über freie Mitarbeit“. Die Artisten verpflichteten sich hierin, in der Show des beklagten Zirkusbetreibers eine „Hochseil- und Todesradnummer […] gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ aufzuführen. Als sich schon bei der Premierenveranstaltung einer der Künstler schwer verletzte, kam heraus, dass der Arbeitgeber die Artisten nicht krankenversichert hatte. Die übrigen Gruppenmitglieder verweigerten daraufhin den Auftritt in dem Todesrad, was den Zirkusbetreiber zur fristlosen Kündigung veranlasste.
Die Kündigungsschutzklage der Artisten scheiterte nun letztinstanzlich vor dem BAG (Urt. v. 11.08.2015, Az. 9 AZR 98/14). Zwischen den Künstlern und dem Zirkus liege kein festes Arbeitsverhältnis vor, sondern vielmehr ein freies Dienstverhältnis. Die Artisten erbrächten ihre Dienste nicht als Arbeitsleistung, da sie weder persönlich von dem Zirkusbetreiber abhängig seien, noch ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht zugunsten des Zirkusbetreibers bestehe.
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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