Anwalt Arbeitsrecht Uetersen – Fachanwalt Nils von Bergner
Sie haben ein arbeitsrechtliches Problem und suchen einen qualifizierten Anwalt für Arbeitsrecht in Uetersen und Umgebung? Rechtsanwalt Nils von Bergner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit allen arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen. Sein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Bereich Kündigung und Kündigungsschutz, er befasst sich aber auch mit Fragen zu Abfindung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag, Lohn, Urlaub, Überstunden, Befristung, Teilzeit, Zeugnis und Mobbing.
Sie haben ein arbeitsrechtliches Problem und benötigen schnelle und kompetente Hilfe? Kontaktieren Sie uns.
VON BERGNER Rechtsanwälte / Fachanwälte / Notare
Rechtsanwalt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Standorte
Schenefeld
Schenefelder Platz 2 – 22869 Schenefeld
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Pinneberg
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Quickborn
Bahnhofstraße 112 – 25451 Quickborn
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Fax: 040 2000 855 77
Uetersen
Großer Wulfhagen 1 – 25436 Uetersen
Tel: 04122 8437 752
Fax: 040 2000 855 77
Anwalt Arbeitsrecht Uetersen: Fachanwalt für Uetersen, Tornesch, Elmshorn
Unser Büro in Uetersen liegt zentral und ist mit Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Parkplätze gibt es vor dem Haus und in den umliegenden Straßen. Natürlich stehen wir mit unserem Fachwissen nicht den Uetersenern mit Rat und Tat zur Seite, auch Mandanten aus angrenzenden Städten und Gemeinden erreichen uns gut, beispielsweise aus Elmshorn oder Tornesch.
Anwalt Arbeitsrecht Uetersen: fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Streit um Lohn
Ein 49-jähriger Bodenleger vereinbarte mit deinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für spezifische Bodenverlegearbeiten einen Akkordsatz, für alle anderen Arbeiten jedoch einen Stundenlohn von 12 €. Der Arbeitgeber gab ihm daraufhin den Auftrag, in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord den gleichen Boden zu verlegen. Im Endeffekt errechnete der Arbeitnehmer sich einen Stundenlohn von lediglich 7,86 € brutto. Daher forderte er einen angemessenen, höheren Stundenlohn von seinem Arbeitgeber oder einen anderen Einsatzort, was jedoch beides abgelehnt wurde. Mehrfach forderte der Arbeitgeber den Bodenverleger auf, die ihm zugewiesene Arbeit fertigzustellen, letztlich griff er zur fristlosen Kündigung.
Hiergegen wendete sich der Arbeitnehmer per Kündigungsschutzklage, welche das Landesarbeitsgericht nun ablehnte (Urt. v. 17.10.2013, Az.: 5 Sa 111/13).
Selbst wenn die Vergütung ungerechtfertigt niedrig sei, so begründe dies trotzdem noch kein Zurückbehaltungsrecht des Bodenlegers. Er hätte vielmehr die Arbeit zunächst ausführen müssen und dann im Nachhinein einen Streit über die Vergütung führen können. Die Beharrlichkeit der Weigerung der Arbeitsausführung rechtfertige die fristlose Kündigung.
Auch dass ein Irrtum über das Zurückbehaltungsrecht bei dem Arbeitnehmer bestand, könne ihn nicht schützen.